Allgemeine Geschäftsbedingungen (Digitale Medien)
Stand 01.05.2024
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der XI DE SIGN GmbH, Danckelmannstraße 33, 14059 Berlin (Agentur), ihren Auftraggebern gegenüber für Digitale Medien.
1.2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit einbezogen, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die AGB gelten auch für künftige Angebote, Verträge und Leistungen der Agentur gegenüber dem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Angebot/Vertragsschluss
2.1. Der Auftraggeber sendet dem Auftraggeber einen unverbindlichen Kostenvoranschlag (unverbindliches Mediaangebot) zu. Das unverbindliche Mediaangebot enthält die angebotenen Flächen, den Mediawert der angebotenen Flächen sowie die Anzahl, Dauer und Laufzeit der Werbeschaltung Digitaler Medien des Auftraggebers.
2.2. Auf Grundlage unverbindliche Mediaangebotes der Agentur steht es dem Auftraggeber frei, dem Auftraggeber ein entsprechendes rechtsverbindliches Angebot zu erteilen. Erst mit Auftragsbestätigung der Agentur kommt ein Vertrag mit dem Auftraggeber zustande. Die Auftragsbestätigung kann in Textform (insbesondere per E-Mail) und/oder durch Rechnungsstellung erteilt werden.
2.3. In dem Angebot des Auftraggebers sind der Werbetreibende und die beworbene Produktgruppe anzugeben. Insbesondere Aufträge von Werbeagenturen und Werbevermittlern werden nur angenommen, wenn sie gemäß dem ihnen erteilten Agentur- oder Vermittlungsauftrag nachweislich beauftragt und in ihrem Angebot an die Agentur die Werbetreibenden und Produktgruppen namentlich benannt sind. Nachträgliche Änderungen der Werbekampagne durch den Auftraggeber bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe der Agentur.
2.4. Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Vertragspflichten Dritte (z. B. Partnerunternehmen, Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter) einzusetzen. Die Agentur wird diese mit der branchenüblichen Sorgfalt im Hinblick auf eine sach- und fachgerechte Vertragserfüllung auswählen und überwachen.
3. Vorlagepflicht und Ablehnungsrecht
3.1. Die Agentur kann verlangen, dass die Werbeinhalte (z. B. Motive, Werbematerial) zehn Werktage vor der vereinbarten Werbeschaltung Digitaler Medien zur Freigabe vorzulegen sind.
3.2. Die Agentur ist berechtigt, Aufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Auftrages - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen oder bereits gestartete Werbeschaltung vorübergehend oder endgültig zu stoppen. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die Werbeinhalte gegen Gesetze, vertragliche oder behördliche Auflagen oder gerichtliche Anordnungen verstoßen oder ihre Veröffentlichung der Agentur unzumutbar ist. Die Veröffentlichung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn die Werbeinhalte fremdenfeindlich, gewaltverherrlichend, menschenverachtend, extremistisch sind oder geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Die Agentur ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Werbeinhalte vor der Veröffentlichung auf die Einhaltung der oben genannten Bestimmungen zu überprüfen.
3.3. Mit Bestätigung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Digitaler Medien, erfolgt keine Bestätigung der rechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung oder des Inhalts der Digitaler Medien.
4. Laufzeit, Kündigung
4.1. Die Laufzeit der Werbeschaltung Digitaler Medien wird individuell vereinbart.
4.2. Nach Auftragsbestätigung ist die Buchung nicht stornierbar bzw. kann die Buchung ganz oder teilweise von dem Auftraggeber gekündigt werden.
4.3. Das Vertragsverhältnis endet spätestens im Zeitpunkt des Entfalls des Werberechts des digitalen Werbeträgers oder der behördlichen Erlaubnis. In diesen Fällen erhält der Auftraggeber die zu viel gezahlte Vergütung für den Zeitraum nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts anteilig zurück. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
4.4. Unabhängig von den Fällen in Ziff. 2.3 und 3.2 ist Agentur berechtigt, einen Auftrag ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn das der Agentur vertraglich eingeräumte Werberecht oder die behördliche Erlaubnis zur Vermarktung der vertragsgegenständlichen Werbeflächen entfällt (Sonderkündigungsrecht).
5. Preise / Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise in dem unverbindlichen Mediaangebot nach Ziff. 2.1 sind freibleibend.
5.2. Die vereinbarte Vergütung ist mit Auftragsbestätigung und Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig (Vorauszahlung).
5.3. Sofern die Agentur auf einen Rechnungsbetrag Skonto gewährt wird, so gilt dies nicht für solche Beträge, die sich nicht auf die Medialeistung beziehen, sondern zusätzlich im Rahmen einer Werbekampagne entstehen können (z.B. technische Kosten, Produktionskosten). Diese Beträge sind grundsätzlich ohne Abzug von Skonto fällig.
5.4. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungspflichten in Verzug oder werden der Agentur nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die objektive und wesentliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen und durch welche die Zahlungsansprüche der Agentur gefährdet werden könnten, kann die Agentur die Durchführung oder Fortsetzung der Werbekampagne von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Wird der Aufforderung der Agentur nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen einer zu setzenden, angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
5.5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen berechtigt.
5.6. Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern die Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
6. Anlieferung von Digitalen Medien
6.1. Die Anlieferung und die Produktion von Digitale Medien erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers und sind spätestens 7 Kalendertage vor dem vereinbarten ersten Termin einer Werbeschaltung anzuliefern.
6.2. Kann die Agentur den Auftrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Digitale Medien nicht oder verspätet oder nicht in dem erforderlichen Format oder der erforderlichen Anzahl geliefert worden sind, so entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Die Agentur wird sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Stellt der Auftraggeber die Digitale Medien jedoch noch vor Ablauf der vereinbarten Werbekampagne zur Verfügung, wird sich die Agentur um deren Schaltung, ggf. für einen verkürzten Zeitraum, bemühen, ohne dass hierauf ein Anspruch des Auftraggebers besteht. Im Falle der Durchführung ist der Auftraggeber der Agentur zur Zahlung des durch die verspätete oder nicht formatgemäße oder zu geringe Anlieferung entstandenen Sonderaufwandes verpflichtet. Erfolgt die Anlieferung weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten ersten Termin einer Werbeschaltung, kann die Agentur einen Expresszuschlag von net. 850,00 EUR erheben. Lehnt der Auftraggeber die Durchführung gegen Zahlung des Sonderaufwandes ab, bleibt er gleichwohl zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
7. Anzeige oder Wiedergabe
7.1. Digitale Medien werden ohne Ton angezeigt oder wiedergegeben.
7.2. Die von der Agentur eingesetzten digitalen Werbeträger werden regelmäßig und sachgemäß gewartet.
7.3. Der Einsatz der Digitalen Medien richtet sich nach den Betriebszeiten (derzeit 07.00 Uhr bis ca. 23.00 Uhr). Diese können zudem teilweise aufgrund vertraglicher und/oder gesetzlicher Regelungen eingeschränkt sein oder werden.
8. Vertragsstörungen / Gewährleistung
8.1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es bei der Anzeige Digitaler Medien auf digitalen Werbeträgern zu geringfügigen Abweichungen in der Farbwahrnehmung kommen kann, die z. B. durch kurzfristige Veränderungen der Umwelteinflüsse und Lichtverhältnisse. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
8.2. Bei geringfügigen Anzeigefehlern, die die Erkennbarkeit der Digitalen Medien nicht beeinträchtigen und nicht mehr als 5% der Werbefläche des jeweils betroffenen Werbeträgers ausmachen, gilt dies nicht als Mangel.
8.3. Die Agentur haftet darüber hinaus nicht wegen Ausfall oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aufgrund von Telekommunikations-, Internet- oder Netzwerk-Ausfall oder -Unterbrechung, Computer-Hacking oder anderen Ursachen, die außerhalb des Einfluss- und Kontrollbereichs der Agentur liegen.
8.4. Digitale Medien werden von der Agentur bis zu 30 Kalendertage nach dem vereinbarten letzten Schalttermin gespeichert. Hiernach ist die Agentur zur Löschung der gelieferten Digitalen Medien berechtigt.
8.5. Die Agentur überprüft die digitalen Werbeträger in regelmäßigen angemessenen Abständen. Bei Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitiger Beendigung, Verzögerung, mangelhafter Durchführung oder sonstiger Störung der digitalen Werbeträger und Werbeschaltungen aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, wird die Agentur nach eigener Wahl eine Ersatzschaltung (i) durch Schaltung auf einem anderen Werbeträger oder einer anderen Werbefläche oder (ii) durch Verlängerung der Werbeschaltung oder (iii) eine Gutschrift erteilen. Jede dieser Maßnahmen erfolgt im entsprechenden Verhältnis des beeinträchtigten Zeitraums zu dem gebuchten Zeitraum. Ist auch eine Ersatzschaltung nicht ordnungsgemäß, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine prozentuale Minderung der Vergütung verlangen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Werbezweck durch eine Ersatzschaltung objektiv nicht mehr erreicht werden können, wird die Agentur dem Auftraggeber die bereits gezahlte Vergütung für die tatsächlich ausgefallenen oder sonst beeinträchtigten einzelnen Werbeträger oder -flächen erstatten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
8.6. Geringfügige branchenübliche Abweichungen von der vereinbarten Werbeschaltung bleiben unberücksichtigt. Als geringfügig gelten zeitliche Abweichungen von einem Kalendertag für den Beginn und das Ende der Werbeschaltung. Ebenso unberücksichtigt bleiben geringfügige Unterbrechungen in der Werbeschaltung, die durch Reinigungs- und Wartungsarbeiten verursacht werden.
8.7. Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Beendigung der Werbeschaltung, schriftlich unter genauer Darlegung der Beanstandung und Vorlage geeigneter Nachweise geltend zu machen.
9. Verantwortlichkeit für Werbeinhalte / Rechteeinräumung / Freistellung
9.1. Für Digitale Medien und sonstigen Inhalte, sowie deren Gestaltung, Erkennbarkeit und Eignung für Werbezwecke ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber garantiert, dass diese nicht gegen gesetzliche, behördliche oder vertragliche Bestimmungen oder gerichtliche Anordnungen sowie Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter verstoßen.
9.2. Mit Auftragserteilung bzw. Anlieferung der Digitalen Medien überträgt der Auftraggeber der Agentur sämtliche Rechte, die für die Durchführung der Werbekampagne und Anzeige der Digitalen Medien notwendig und erforderlich sind. Die Rechteeinräumung betrifft insbesondere alle Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die zur beauftragten Veröffentlichung der Digitalen Medien erforderlich sind. Der Auftraggeber garantiert, dass er über die vorgenannten Rechte verfügt und zu deren Übertragung berechtigt ist.
9.3. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte stellt der Auftraggeber die Agentur unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung, die für die Prüfung der Ansprüche und Verteidigung erforderlich sind. Unbeschadet etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche der Agentur, erstattet der Auftraggeber der Agentur die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehenden angemessenen Aufwendungen und Kosten. Dies gilt insbesondere im Falle einer erforderlichen Rechtsverteidigung.
10. Haftung
10.1. Unbeschränkte Haftung: Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
10.2. Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, d.h. maximal die vereinbarte Vergütung. Maßgeblich hierfür ist allein das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und der Agentur. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Agentur.
10.3. Eine Haftung für die Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung, Verzögerung, mangelhafte Durchführung oder sonstige Störung der Werbeschaltung, z.B. durch Einschränkung der Sichtbarkeit, besteht nur für Gründen, die die Agentur zu vertreten hat oder die nicht außerhalb des Einflussbereichs von Agentur liegen. Eine Haftung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Aufruhr, hoheitliche Eingriffe oder Auflagen, von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte oder aufgegebene Bau- und Abrissmaßnahmen, Stromausfälle, EDV-Ausfälle, Streik, Betriebsstörungen, Witterungsbedingungen, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Werbeflächen durch Dritte), ist ausgeschlossen. Zu den Fällen, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, zählen auch Warnmeldungen, die aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt (z. Bsp. Großbrand, Terror- oder Unwetterwarnung, etc.) aufgrund von behördlichen Anordnungen oder öffentlichen Verpflichtungen seitens der Agentur veröffentlicht werden.
10.4. Soweit die Agentur technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder diese Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
11. Platzierungswünsche / Konkurrenzausschluss
11.1. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Reihenfolge der Werbeschaltungen seiner Digitalen. Der Auftraggeber hat insbesondere keinen Anspruch auf die Schaltung oder Nicht-Schaltung neben oder im Zusammenhang mit bestimmten redaktionellen Inhalten.
11.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird ein Ausschluss von Wettbewerbern von der Agentur nicht zugesichert.
12. Salvatorische Klausel
12.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Es gelten dann die Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entsprechen. Sofern eine Umdeutung aus Rechtsgründen ausscheidet, verpflichten sich die Vertragspartner, dem vorstehenden Satz entsprechende ergänzende Bestimmungen zu vereinbaren. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn bei der Auslegung oder Durchführung des den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen zugrunde liegenden Auftrages eine ergänzungsbedürftige Lücke erkennbar wird.
12.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Gleiches gilt für den Fall, dass der Geschäfts- oder Wohnsitz des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Ort seines Geschäfts- oder Wohnsitzes zu verklagen.
12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).